KOSTEN

Kosten

1. Einleitung

Die Kosten für die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes können naturgemäß schwer pauschal benannt werden. Die Kosten werden von verschiedenen Faktoren, wie Aufwand, Streitwert, Art der Bearbeitung, etc. beeinflusst werden. Grundsätzlich bietet sich für die Vergütung anwaltlicher Tätigkeiten folgender Leitsatz an: "Der Nutzen einer Sache sollte ihren Wert regeln!"

Im Insolvenzrecht regeln wir unsere Vergütung mit den Mandanten meistens über die Vereinbarung eines pauschalen Betrages, welcher sämtliche anwaltliche Dienstleistungen in Bezug auf den Auftrag umfasst. Diesen pauschalen Vergütungsvorschlag werden wir Ihnen stets vor Erteilung des Auftrages unterbreiten.
Wir bieten jedoch auch im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Möglichkeit an, Erfolgshonorare mit uns zu vereinbaren. Auch die Abrechnung nach Stundensätzen ist möglich. Sofern keine spezielle Vergütungsvereinbarung mit den Mandanten getroffen wurde, werden wir nach den gesetzlichen Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes abrechnen.

Im Bereich des Verkehrs-, Straf-, Familien- und Inkassorechts rechnen wir vorrangig nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes ab. Verfügen Sie über eine Rechtsschutzversicherung, so beantragen wir für Sie gern die Deckungsanfrage. Bei entsprechender Bedürftigkeit prüfen wir auch, ob die Voraussetzungen für Beratungs- oder Prozesskostenhilfe vorliegt.

Aber auch in den vorgenannten Rechtsgebieten können selbstverständlich auch individuelle Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Haben Sie bitte keine Scheu uns offen nach den voraussichtlich entstehenden Kosten zu fragen. Wir geben Ihnen hierauf gerne umfassende Auskunft!

„Was nichts kostet, taugt auch nichts.“

... so lautet ein weit verbreitetes Sprichwort. Sicher haben auch Sie in ihrem Leben schon mehrfach die Erfahrung gemacht, dass Qualität auch ihren Preis hat. Bei dem Rechtsanwalt der Sie berät oder vertritt, ist dies nicht anders.

WICHTIG ZU WISSEN:

Auch Mandanten deren finanzielle Situation nicht optimal ist, wollen wir von einer professionellen Rechtsberatung und Vertretung nicht ausschließen. 
Bei bestehen der gesetzlichen Voraussetzungen kommen dann Beratungs- und Prozesskostenhilfe in Frage. Fragen Sie uns, wie wir Ihnen in einem solchen Fall helfen können.
 
2. Übersicht

Bei der Abrechnung streben wir stets ein angemessenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung an. Die Leistungen des Anwalts sind für den Mandanten nicht immer klar zu erkennen. Ein Schreiben des Anwalts ist schnell durchgelesen. Die rechtlich relevante Substanz die darin steckt, kann aber nicht selten einer Arbeitszeit von vielen Stunden entsprechen. Um möglichst allen Anforderungen unserer Mandanten gerecht werden zu können, bieten wir die Möglichkeit, unsere Leistungen auf Grundlage verschiedener Modelle abzurechnen.

3. Abrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen

Diese stellt den Regelfall dar, sofern wir keine abweichende Vereinbarung getroffen haben, und erfolgt nach den Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG mit RVG VV). Den Text des Gesetzes finden sie auf der Internetseite www.brak.de.

4. Vergütungsvereinbarung

Speziell im Bereich des Insolvenzrechts, der Sanierung aber auch teilweise dem Strafrecht werden wir mit Ihnen individuelle Vergütungsvereinbarungen schließen. In diesen Rechtsgebieten eignen sich die gesetzlichen Bestimmungen nicht um eine angemessenes und für beide Seiten akzeptable Vergütung zu gewährleisten.
Diese werden für den Einzelfall geschlossen und beziehen die Interessen sowohl der Kanzlei als auch die des Mandanten ein.

5. Abrechnung auf Stundenbasis/Pauschalhonorar

Speziell im gewerblichen Bereich sind wir auch gern bereit, Stundenhonorare zu verhandeln. Hier erfolgt die Abrechnung nach der tatsächlich aufgewendeten Arbeitszeit in Verbindung mit einem im Vorhinein vereinbarten Stundensatz.
Im Gegensatz hierzu, wird bei einem Pauschalhonorar "ein Preis" für die gesamte Bearbeitung festgelegt. Der Mandant hat hier die größte Kostensicherheit.

6. Erfolgshonorar

Nunmehr ist es in Deutschland auch unter gewissen Voraussetzungen möglich, zwischen Anwalt und Mandant Erfolgshonorare zu vereinbaren. In diesem Fall, wird eine Vergütung des Rechtsanwalts nur fällig, wenn dieser die Ansprüche des Mandanten, sei es gerichtlich oder nicht, durchsetzen kann.
Wir beraten Sie gern über die Möglichkeiten.

7. Beratungshilfe

Wenn Sie aufgrund Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse die erforderlichen Mittel für eine anwaltliche Rechtsberatung nicht aufbringen können, ist es möglich bei Ihrem zuständigen Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen. Wir müssen aber leider darauf hinweisen, dass für einige Gebiete (z.B. Insolvenzrecht) nur noch in Ausnahmefällen staatliche Hilfe in Form von Beratungshilfe gewährt wird. Erhalten Sie Beratungshilfe übernimmt der Staat für Sie die Kosten der Rechtsberatung durch einen Anwalt Ihrer Wahl. Sollte im weiteren Verlauf ein gerichtliches Verfahren erforderlich werden, kommen die Regelungen über die Prozesskostenhilfe in Betracht.

8. Prozesskostenhilfe

Mancher verzichtet auf die gerichtliche Durchsetzung seiner Rechte, weil er sich seiner Ansicht nach einen Prozess nicht leisten kann. Tatsächlich können im Laufe eines Verfahrens Anwalts- und Gerichtsgebühren in erheblichem Umfang anfallen.
Dabei übersehen viele, dass sie eigentlich die Möglichkeit haben, Prozesskostenhilfe zu beantragen, und somit die Kosten des Gerichtsverfahrens ganz oder teilweise vom Staat erstatten zu bekommen.

WICHTIG ZU WISSEN:

Grundsätzlich steht Ihnen nach dem Gesetz (konkret: § 114 ZPO) Prozesskostenhilfe zu, wenn der von Ihnen beabsichtigte Prozess (oder die von Ihnen beabsichtigte Verteidigung gegen Ansprüche eines Anderen) Aussicht auf Erfolg hat, wenn überdies die Prozessführung nicht mutwillig ist und Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können. Wir beraten sie gern. Liegen diese Voraussetzungen vor, hat es Sinn, einen Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. Bei der Antragstellung sind wir Ihnen gern behilflich; entsprechende Anträge halten wir für Sie bereit.  
Die Prozesskostenhilfe übernimmt - je nach einzusetzendem Einkommen - voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und die Kosten des eigenen Anwalts. Die Prozesskostenhilfe übernimmt jedoch nicht die Kosten, die dem Gegner zu erstatten sind, vor allem nicht die Kosten des gegnerischen Anwalts. 

 
KANZLEI HALLE
Advokatenweg 20
D-06114 Halle (Saale) 
(0345) 525 09 525
 (0345) 525 09 526

KANZLEI CRIMMITSCHAU
Bodelschwinghstraße 10
D-08451 Crimmitschau
☎ (03762) 678 474
≡  (03762) 678 475
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