Strafrecht

Strafrecht

Einfach erklärt - Straftrecht

1. Einleitung


Die rechtzeitige Beauftragung eines Strafverteidigers ist meistens entscheidend für den Ausgang eines Strafverfahrens. Der Strafverteidiger ist der Einzige, der sich ausschließlich um die Rechte des Beschuldigten oder Angeklagten kümmert. Er kümmert sich darum, dass sowohl im Ermittlungsverfahren als auch in der Hauptverhandlung alle zur Entlastung beitragenden Ermittlungen durchgeführt werden. Er steht konsequent für die Rechte des Mandanten, Ihrer Rechte, ein.


2. Leistungsbersicht


Hierzu bieten wir Ihnen alle Leistungen im Strafrecht aus kompetenter Hand:


- Vertretung in allen strafrechtlichen Belangen des StGB und dessen spezialgesetzen, insbesondere

   folgender Delikte: Kapitaldelikte, Internet- und Computerkriminalität, Sexualdelikten, 

   Betäubungsmitteldelikten, Verkehrsstrafsachen und Ordnungswidrigkeiten

- Prüfung von Rechtsmitteln nach Aussicht auf Erfolg /Vertretung bei Berufung und Revision

- Besondere Beratung und Vertretung von Jugendlichen und Heranwachsenden, 

    auch über den strafrechtlichen Aspekt hinaus

- bei bereits vorliegenden Urteilen helfen wir gern bei Haftfragen oder der Vollstreckung

- wir beraten Sie gern auch bereits präventiv, wenn noch kein Ermittlungsverfahren existiert, 

   aber zu befürchten ist, damit gleich die richtigen „Weichen“ gestellt werden können

- bei Anspruch stehen wir gern auch für eine Pflichtverteidigung zur Verfügung

- sofern Sie Opfer einer Straftat geworden sind, vertreten wir Sie gern mit einer Nebenklage 

   bis hin zur zivilrechtlichen Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen

- Sie sind als Zeuge geladen und wissen nicht genau um ihre Rechte und Pflichten? 

   Gern beraten wir Sie und stehen als Zeugenbeistand zur Verfügung. 

 


3. Strafverfahren


Wie bereits erwähnt ist der Zeitpunkt der Einschaltung eines Verteidigers entscheidend. Schon mit der Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren an ist die Beauftragung sinnvoll. Hier werden die entscheidenden Weichen gestellt, denn im Ermittlungsverfahren werden sämtliche Beweise zusammen getragen. Die Staatsanwaltschaft ist zwar gesetzlich verpflichtet auch entlastende Beweise für den Beschuldigten zu ermitteln, jedoch sieht das in der Praxis oft anders aus. Nur ein Strafverteidiger ist allein für seinen Mandanten da und auf die Einhaltung der Rechte des Beschuldigten bedacht. Dies betrifft insbesondere strafprozessuale Zwangsmaßnahmen wie Vernehmungen, Festnahme, Durchsuchung, Beschlagnahme, Kenntnisnahme von Abhöraktionen und anderen Eingriffen in Ihre Rechte. 


Fehler geschehen oftmals bereits in diesem Stadium deshalb, weil Beschuldigte unter dem Druck einer oftmals ungewohnten Verfahrenssituation ihre Rechte nicht kennen oder aufgrund ihrer spezifischen Situation nicht wirksam wahrnehmen können. Eine Aussage zur Sache sollte erst erfolgen, wenn ein Verteidiger Akteinsicht genommen und sich mit den Strafverfolgungsbehörden in Verbindung gesetzt hat. Als Verteidiger begleiten wir Sie kompetent vom Ermittlungsverfahren, und sollte dies nicht zur Einstellung gebracht werden, bis in die Hauptverhandlung. 


Die Strategie der Verteidigung in der Hauptverhandlung richtet sich grundsätzlich danach, ob der angeklagte Sachverhalt wahr ist oder nicht. Es gilt im Strafverfahren grundsätzlich die Unschuldsvermutung, d.h. die Staatsanwaltschaft muss Ihnen den vorgeworfenen und strafrechtlich relevanten Sachverhalt nachweisen. Nur dann kann es zu einer Verurteilung kommen. 


Sollte der angeklagte Sachverhalt sich dennoch als wahr erweisen, oder von Ihnen gestanden werden, gilt es auch auf die positiven Aspekte hinzuweisen, welche eine mildere, angemessene Bestrafung bewirken können. So besteht auch in der Hauptverhandlung noch die Möglichkeit das Verfahren mit oder ohne Auflagen einzustellen. Wir beraten Sie auch gern über die Möglichkeit und Wirkung eines Geständnisses. 


WICHTIG ZU WISSEN:


Die erfolgreiche Arbeit eines Strafverteidigers ist grundsätzlich von Ihrer Mitarbeit abhängig. Hierbei können Sie uns vollumfänglich vertrauen. Nach der Beauftragung vertreten wir ausschließlich Ihre Interessen und ermitteln mit Ihnen zusammen die für Sie passende Verteidigungsstrategie. 

Oftmals versuchen Mandanten die Angelegenheiten bis zu einem gewissen Punkt „selbst in die Hand zu nehmen“, und einen Verteidiger erst dann zu beauftragen, wenn sie nicht mehr weiter wissen. Dann ist es zwar unter Umständen noch möglich korrigierend einzugreifen, jedoch kann so dann nicht mehr das bestmögliche Ergebnis erzielt werden, sondern nur noch Schadensbegrenzung vorgenommen werden. 


Des Weiteren besteht die Möglichkeit einer Pflichtverteidigung (notwendigen Verteidigung). Bei schweren Delikten oder eingeschränkter Verteidigungsmöglichkeiten des Angeklagten kann ein zuvor bestellter Verteidiger auf Staatskosten beigeordnet werden. Er bleibt dabei aber dennoch ausschließlich für die Rechte des Angeklagten zuständig. Ein Einfluss des Staates auf diese Rechte ist ausgeschlossen.


4. Ordnungswidrigkeitsverfahren


Auch Ermittlungs- und Gerichtsverfahren welche Ordnungswidrigkeiten betreffen, sollten nicht auf die leichte Schulter genommen werden. Ordnungswidrigkeiten betreffen heute nahezu alle Lebensbereiche. Auch hier konzentriert sich die Interessenwahrnehmung auf das Verfahren und die konsequente Ausschöpfung der Rechte der Betroffenen.


5. Opfer- und Zeugenvertretung


Wir vertreten sie auch gerne als Opfer- oder Zeugenvertreter. Sie sind Opfer einer Straftat geworden. Hierbei haben Sie gegen den Täter grundsätzlich einen Schadensersatzanspruch. Bei der Durchsetzung sind wir Ihnen nicht nur gern behilflich, sondern wir unternehmen hierfür alle notwendigen Schritte, bis hin zur Vertretung als Nebenkläger im Strafverfahren. Die Kosten dieser Rechtsverfolgung sind als Schadensersatz grundsätzlich auch vom Täter zu tragen.


6. Jugendstrafverfahren


Was ist das Besondere am Jugendstrafrecht? Gelten für Jugendliche andere Gesetze als für Erwachsene? 

Wer ist eigentlich noch Jugendlicher?


Erst 1923 wurde versucht ein Kind oder Jugendlichen nicht mehr zu bestrafen, sondern zu erziehen. Dieser Gedanke zieht sich bis heute und bestimmt seitdem das Jugendstrafrecht in Deutschland.

Zentrales Gesetz im Jugendstrafrecht ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es regelt die Sanktionen für Straftaten von Jugendlichen und Heranwachsenden. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig und werden nicht strafrechtlich verfolgt. Wer dann das 14. Lebensjahr vollendet hat, also 14 Jahre alt ist, ist Jugendlicher und ab dem 18. Geburtstag dann Heranwachsender bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Jugendliche unterfallen stets dem Anwendungsbereich des Jugendstrafrechts, während bei Heranwachsenden die Entwicklung herangezogen wird, ob noch einem Jugendlichen gleich handelt, oder ob die begangene Tat als eine typische Jugendverfehlung zu werten ist, klassisches Beispiel, Schlägerei nach dem Discobesuch.


Die Sanktionen des Jugendstrafrechts sind vielseitig ausgestaltet. Prinzipiell schafft das JGG einen eigenen Sanktionskatalog, der vom allgemeinen Strafrecht abweicht. Im Jugendstrafrecht sind die bekannten Sanktionen aus dem allgemeinen Strafrecht, wie Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, nicht anzuwenden. Geschuldet dem Erziehungsgedanken des Jugendstrafrechts bezieht das JGG bei der Sanktionierung einer Straftat die Persönlichkeit des Täters mit ein. Im allgemeinen Strafrecht steht die begangene Tat im Mittelpunkt, hier schuf der Gesetzgeber für jedes Delikt einen Strafrahmen, wobei die Schwere der Tat für die Höhe der zu verhängenden Strafe ausschlaggebend ist. Bei Jugendlichen und Heranwachsenden soll aber der Täter im Mittelpunkt stehen, auf ihn soll eingewirkt werden. Er soll erzogen werden, nach der verhängten Sanktion von weiteren Straftaten Abstand zu nehmen. Bei der Wahl der Sanktion selbst soll aber auch darauf geachtet werden, dem jugendlichen Täter keine Steine für sein zukünftiges Leben in den Weg zu legen. Der Täter soll ja wieder ein wertvolles Mitglied unserer Gesellschaft werden.


Um auf den Täter in der oben genannten Weise erzieherisch einzuwirken, sieht das JGG einen umfangreichen Sanktionskatalog vor. Die Sanktionen reichen hier von der sanktionslosen Einstellung eines Strafverfahrens über Arbeitsstunden und Arrest bis hin zur Jugendstrafe in einer Jugendjustizvollzugsanstalt.

Die Strafverfahren in Jugendsachen sind auch sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch bei Gericht speziell geschulten Jugendabteilungen zugewiesen. Verfahren gegen Jugendliche finden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Auch hier kann die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers zu einem bestmöglichen Ergebnis führen. Die Beiordnung als Pflichtverteidiger ist bei Vorliegen der Vorrausetzungen ebenfalls möglich.

Kontakt aufnehmen
Share by: