Insolvenzrecht

Insolvenzrecht

Einfach erklärt - Insolvenzrecht

Hier geht es zur Sanierung


1. Einleitung

Bitte beachten Sie: Die nachfolgenden Texte können eine gründliche Beratung nicht ersetzen und können nicht als vollständig betrachtet werden! Seit vielen Jahren sind wir für unsere Mandanten auf dem Gebiet des Insolvenzrechts tätig. Kaum ein Rechtsgebiet ist so vielschichtig und kompliziert wie das Insolvenzrecht.

Insolvenzrechtliche Probleme unserer Mandanten haben fast immer Überschneidungen mit anderen Rechtsgebieten zur Folge (z.B. Vertrags-. Grundstücks-, Bank- und Arbeitsrecht etc). Es reicht daher bei der Bearbeitung der Mandate selten aus, wenn das Insolvenzrecht isoliert betrachtet wird. 


Ziel unserer Vertretung der Schuldner ist meist eine sofortige finanzielle Entlastung, wodurch sich für sie neue finanzielle Spielräume ergeben. Neben der Beratung/Vertretung von Privatpersonen, Selbständigen und Unternehmen, beraten wir sie auch gern als Gläubiger. Die weit verbreitete Meinung von Gläubigern bei Insolvenz des Schuldners: „Das bringt eh nichts“, stimmt meist nicht, wenn der Gläubiger rechtzeitig reagiert.


2. Leistungsübersicht


Wir sind innerhalb des Insolvenzrechtes für Sie insbesondere in folgenden Teilbereichen tätig: 


Für Schuldner:


  - Private Insolvenz mit Restschuldbefreiung und Schuldenregulierung

  - Gerichtliche Vertretung im privaten Insolvenzverfahren und bei Feststellungsklagen

  - Vergleiche über Schulden mit ihren Gläubigern (außergerichtlich und gerichtlich) 

  - Sanierung von Gewerbetreibenden/Unternehmen zur Abwendung einer Insolvenz 

    (siehe auch extra Button "Sanierung")

  - Nachlassinsolvenzverfahren (Überschuldung durch Erbschaft)


Für Gläubiger:


  - Forderungsinkasso und Forderungsmanagement

  - Insolvenzfeste Titulierung von Forderungen

  - Gläubigervertretung im Insolvenzverfahren / Forderungsanmeldung

  - Feststellungsklagen für den Gläubiger gegen den Schuldner im Insolvenzverfahren 

  - Anträge auf Versagung der Restschuldbefreiung

  - Anfechtungsklagen

  - Vertretung gegenüber Insolvenzverwaltern


3. Private Insolvenz des Schuldners (Verbraucherinsolvenz/Regelinsolvenz)


Für private Mandanten besteht in Deutschland seit 1999 die Möglichkeit einer Privatinsolvenz. Die entsprechenden Vorschriften sind in der Insolvenzordnung (InsO) geregelt. Dieses Rechtsgebiet unterliegt einem starken Wandel und ständigen Veränderungen. Wir halten uns - für unsere Mandanten - aber stets auf dem Laufenden. 


Eine Privatinsolvenz kann als Verbraucherinsolvenz oder als Regelinsolvenz (zutreffend für: Selbständige, ehemals Selbständige mit Forderungen aus Arbeitsverhältnissen oder mehr als 19 Gläubigern) durchgeführt werden. Wir begleiten unsere Mandanten außergerichtlich bei der Vorbereitung und gerichtlich bei der Durchführung ihrer Privatinsolvenz. Ziel des Verfahrens ist die Restschuldbefreiung - Ihr finanzieller Neuanfang! 


Wir achten für unsere Mandanten darauf, dass diese in der Insolvenz nur das Vermögen verlieren, was sie tatsächlich verlieren müssen. Grundsätzlich gilt: Je früher unsere Mandanten sich uns anvertrauen, umso größer ist die Chance vorhandene Vermögenswerte (Haus, Auto etc.) zu erhalten.


Für Überschuldungen durch Erbschaft gibt es ein spezielles Nachlassinsolvenzverfahren. Nicht immer ist hierfür ein förmliches Verfahren notwendig. Es gibt auch andere "Tricks" für eine Entschuldung des Nachlass (Erbschaft).


WICHTIG ZU WISSEN: 


Der Ehe – Lebenspartner haftet nicht automatisch für die Schulden des Partners. Es gibt keine Mindesthöhe von Schulden oder Mindestanzahl von Gläubigern um ein solches Verfahren zu beginnen. Man kann während einer privaten Insolvenz weiterhin einer selbständigen Tätigkeit nachgehen, oder eine solche während der Insolvenz aufnehmen. 

 


4. Firmeninsolvenz


Wir haben bereits viele Unternehmer/Firmen durch die Insolvenz begleitet. Die Insolvenz sollte jedoch immer der letzte Schritt sein. Eine andere Möglichkeit besteht zum Beispiel in der Sanierung des Unternehmens (siehe hierzu mehr unter: Rechtsgebiete – Sanierung).

Wir helfen Ihnen auch, die negativen Folgen einer unvermeidbaren Insolvenz zu mindern und stehen Ihnen bei der Verteidigung gegen strafrechtliche Konsequenzen oder bei Durchgriffshaftung zur Seite.


WICHTIG ZU WISSEN: 


Eine Insolvenz muss nicht zwangsläufig die Zerschlagung der Selbständigkeit oder des Unternehmens zur Folge haben. Die Insolvenzordnung bietet diverse Möglichkeiten der Fortführung des Unternehmens. Dies sollte immer angestrebt werden, wenn im Vorfeld eine Sanierung nicht möglich war. 

Je früher sich unsere Mandanten an uns wenden, umso größer sind ihre Chancen.

 

5. Insolvenz aus Sicht des Gläubigers


Leider erleben wir immer wieder, dass unsere Mandanten als Gläubiger auf Geld und Rechte verzichten, nur weil geringe Kenntnisse im Insolvenzrecht vorliegen. Dabei sind sie sowohl im Vorfeld, als auch noch während der laufenden Insolvenz des Schuldners nicht schutzlos. So können wir für Sie zum Beispiel verhindern, dass Ihre Forderungen im laufenden Insolvenzverfahren verloren gehen. Es gibt für unsere Mandanten verschiedene Möglichkeiten ihre Forderung „insolvenzfest“ zu machen. Damit könnten Sie nach Abschluss der Insolvenz des Schuldners und wenn dieser finanziell wieder gesundet ist, dann Ihre Forderungen mit Erfolg gegenüber dem Schuldner durchsetzen. Wir haben dieses Wissen und stellen Ihnen dieses gern zur Verfügung.

6. Sanierung


 

  1. Einleitung

    Wir beraten regelmäßig Unternehmer und Unternehmen in der Krisensituation sowie vor – oder während einer Insolvenz. Dabei steht für unseren Mandanten die Sanierung ohne Insolvenz klar im Vordergrund. Was viele jedoch nicht wissen ist, dass auch eine Sanierung durch Insolvenz erfolgen kann.

  2. Sanierung

    Ziel:
    Sollte der dauerhafte Erhalt des Unternehmens bei gleichzeitiger Entschuldung (bzw. Teilentschuldung) der Inhaber und damit eine finanzielle Gesundung mit positiver Fortführungsprognose sein. Zur Erreichung dieses Zieles stehen unterschiedliche Sanierungstechniken zur Verfügung.
    Häufig gelingt uns eine Sanierung, ohne dass das Insolvenzrecht hierfür eine Rolle spielt. Vielen Gläubigern ist bewusst, dass die meisten Insolvenzverfahren ohne Zahlungen enden. Dieses Bewusstsein können wir für Sie gewinnbringend einsetzen, um Sanierungsvergleiche, Erlassvergleiche oder auch Unternehmensumwandlungen für sie durchzusetzen.
    Jedoch bietet auch die Insolvenzordnung praktikable und geeignete Möglichkeiten zur Sanierung.
    Bei der Sanierung von Unternehmen bedienen wir uns professioneller Partner, mit welchen wir seit langem erfolgreich zusammenarbeiten. Nach unseren Erfahrungen sind sehr viele Unternehmen mit finanziellen Schwierigkeiten sanierungsfähig. Meist ist die Geschäftsidee, welche hinter dem Unternehmen steht, als dauerhaft erfolgreich zu betrachten. Zeitlich begrenzte finanzielle Engpässe gefährden jedoch die Durchsetzung meist akut.
    Wir helfen ihnen auch, die negativen Folgen einer unvermeidbaren Insolvenz zu mindern und stehen Ihnen auch bei der Verteidigung gegen strafrechtliche Konsequenzen oder bei Durchgriffshaftung vertrauensvoll zur Seite.

  3. Spezielle Sanierungstechniken

    Ziel:
    Fortführung von kleinen und mittleren Unternehmen bei gleichzeitiger Entschuldung. Wir arbeiten mit Investoren zusammen, die auch kleine und mittlere Unternehmen in der Krise oder aus der Insolvenz erwerben. Wirtschaftliche Voraussetzung dafür ist, die nachhaltige Erzielbarkeit eines Überschusses (Gewinn). Bei der Ermittlung des Gewinnes kann eine eventuelle Schuldentilgung außen vor bleiben, da die Entschuldung ja Teil des Sanierungskonzeptes ist.
    Weil der Bestand kleinerer Unternehmen meist allein von dem know-how des ehemaligen Inhabers abhängt, wird dieser durch einen speziellen Vertrag zur Mitarbeit motiviert. Neben dem angemessenen Gehalt für seine Anstellung als Betriebsleiter erhält der ehemalige Inhaber die Option sein Unternehmen jederzeit zu einem festgelegten Preis (meist der Verkehrswert) zurück zu erwerben.
    Auf diese Weise kann der ehemalige Inhaber nach Entschuldung sein Unternehmen (z.B. durch Finanzierung) zurück erwerben.
    Auch die Gläubiger des ehemaligen Inhabers haben Vorteile, weil das Unternehmen ohne diese Verfahrensweise nicht oder nur zu einem geringeren Preis zu veräußern gewesen wäre. Im Falle eines parallel laufenden Insolvenzverfahrens wird somit die Insolvenzmasse vermehrt. Der Vertrag mit dem Investor wird dem Insolvenzverwalter offen gelegt und steht im Einklang mit der Rechtsordnung. Der Insolvenzverwalter wird deshalb keine Einwände gegen diesen Vertrag haben.

    Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann sprechen Sie uns bitte an!

 

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