Verkehrsunfall – Wer ist ein Unfallbeteiligter?
Verkehrsunfall – Wer ist ein Unfallbeteiligter?

Wenn es im Straßenverkehr einmal kracht und es um die Klärung des Unfallhergangs geht, werden alle am Unfall Beteiligten befragt. Doch wer gilt als Unfallbeteiligter?
Ist es der Zeuge, der daneben gestanden und den Unfall beobachtet hat? Oder sind es nur die beiden Unfallfahrer, die als Beteiligte angesehen werden? In diesem Beitrag klären wir Sie darüber auf, wer ein Unfallbeteiligter ist und welche Pflichten bestehen, wenn Sie in einen Verkehrsunfall verwickelt waren. Bleiben Sie gespannt und erfahren Sie alles, was Sie zu diesem spannenden Thema wissen müssen.
So können Sie rechtlichen Konsequenzen, die aus Unwissenheit entstehen, vorbeugen. Bleiben Sie auf der sicheren Seite.
Wer gilt nach einem Verkehrsunfall als Unfallbeteiligter?
Kurz vorweg: Der Zeuge ist kein Unfallbeteiligter. Die Erklärung des Wortes laut § 142 liefert bereits die Antwort auf diese Frage: Unfallbeteiligter ist zunächst jeder Verkehrsteilnehmer, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben könnte.
Grundsätzlich besagt dieser Absatz, dass jeder (auch Fußgänger, Fahrradfahrer u. v. m.) Verkehrsteilnehmer, Einfluss auf das Geschehen haben kann. Das beste Beispiel ist ein Werbeplakat auf 30 LKW, das durch die Darstellung unbekleideter Brüste mehr als 500 Mal zu einem Verkehrsunfall geführt hat.
In diesem Zusammenhang wären also die mehr als 500 Autofahrer und die 30 LKW-Fahrer Unfallbeteiligte – manche LKW-Fahrer gleich in mehreren Fällen innerhalb von 24 Stunden.

Wie verhalte ich mich als Unfallbeteiligter nach einem Verkehrsunfall?
Sind Sie als an einem Verkehrsunfall beteiligt, haben Sie klare Pflichten. Diese besagen, dass Sie
- den Unfallort nicht verlassen dürfen,
- beim Sichern der Unfallstelle zu helfen haben und
- bei der Rekonstruktion des Unfallhergangs durch Aussage oder EU-Unfallbericht beitragen müssen.
Wir raten Ihnen allerdings, keine Angaben zur Schuldfrage zu machen. Schildern Sie den Unfallhergang deshalb möglichst unverfänglich, damit die Polizei oder der Gutachter möglichst neutral an die Rekonstruktion gehen kann.
Auch, wenn es nicht immer verpflichtend ist, die Polizei zum Unfallort zu rufen, sollten Sie darauf bestehen.
So gehen Sie sicher, dass alle Schilderungen des Unfallgegners offiziell aufgenommen und protokolliert werden.
Das bewahrt Sie vor Schwierigkeiten mit der Versicherung oder ggf. mit dem Gericht.
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