Die Zugewinngemeinschaft – was zählt zum Zugewinn in der Ehe?
Die Zugewinngemeinschaft – was zählt zum Zugewinn in der Ehe?
Die Zugewinngemeinschaft ist das Standard-Vertragsmodell einer in Deutschland geschlossenen Ehe. Beide Partner bauen indirekt ein gemeinsames Vermögen auf, welches im Falle einer Scheidung aufgeteilt werden muss. Gern beraten wir Sie in unserer Kanzlei, welche Vermögenswerte unter den Zugewinn in der Ehe fallen.
Wir stehen Ihnen jedoch auch bei vielen weiteren Fragen im Familienrecht, wie der Erstellung eines Ehevertrags, der Gütertrennung sowie Unterhaltsansprüchen, zur Seite.

Was ist eine Zugewinngemeinschaft?
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist in § 1363 BGB geregelt. Sofern die Ehepartner keine Regelung über die Folgen der Ehe getroffen haben, gilt die Zugewinngemeinschaft.
Jeder Ehepartner erwirtschaftet in der Ehe ein eigenes Vermögen. Da dieses jedoch in den meisten Fällen miteinander verflochten ist, erfolgt bei einer Trennung eine Aufteilung entsprechend dem gemeinsamen Zugewinn.
Tipp: Sie können auch nach der Eheschließung einen Ehevertrag aufsetzen, um die Folgen einer Trennung abzuändern. Dies ist immer dann eine Option, wenn größere Zugewinne im Raum stehen. Es müssen allerdings beide Partner zustimmen.
Was fällt unter den Zugewinn in der Ehe?
Der Zugewinn in der Ehe lässt sich recht einfach definieren. Es handelt sich um das Vermögen, das verbleibt, wenn das Anfangsvermögen vom Endvermögen abgezogen wird.

Zugewinngemeinschaft: Vermögenswerte, die zählen
Der Zugewinn umfasst einen Großteil aller Vermögenswerte. Dazu zählen beispielsweise:
- Immobilien (sowohl selbst genutzt als auch vermietet)
- Ersparnisse auf dem Konto
- Aktien und Wertpapiere
- PKWs, Motorräder, E-Bikes
- Lebensversicherungen bzw. mögliche Rückkaufswerte
- Schmuck, hochwertige Mode, Sammlerstücke, Sammlungen (Münzen, Briefmarken etc.)
- erworbene Rentenansprüche
Bitte beachten Sie, dass diese Liste keineswegs abschließend ist. Sie soll Ihnen lediglich einen Eindruck davon vermitteln, wie umfassend die Berechnung des Zugewinnausgleichs sein kann.
Nicht zu berücksichtigende Vermögenszuwächse: Welche Ausnahmen gelten?
Obwohl der Zugewinn während der Ehe grundsätzlich hälftig auszugleichen ist, gibt es Ausnahmen. Dies betrifft vorwiegend Erbschaften, die während der Ehezeit anfallen.
Erbschaften werden dem Anfangsvermögen zum Zeitpunkt des Anfalls zugerechnet. Dies kann jedoch bedeuten, dass der andere Ehepartner nach der Scheidung dennoch einen Anteil erhält.
Oft gilt dies bei Immobilien. Erhält ein Ehepartner durch eine Erbschaft eine Immobilie, die 300.000 Euro wert ist, behält diese jedoch und trennt sich 10 Jahre später, kann es sein, dass die Immobilie nun mit 450.000 Euro bewertet wird. In diesem Fall wäre ein Zugewinn von 150.000 Euro auszugleichen.
Auch bei Schenkungen gibt es Ausnahmen, da diese in der Regel nur einen Ehepartner in einem besonderen Verhältnis betreffen.
Der Zeitpunkt des Vermögensausgleichs
Als Zeitpunkt für die Berücksichtigung des Anfangsvermögens gilt die standesamtliche Eheschließung. Das Endvermögen wird zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu welchem dem jeweils anderen Partner der Scheidungsantrag zugestellt wird.
Dies ist erst nach dem Trennungsjahr der Fall. Trotz der Trennung kann also weiterhin ein Vermögenszuwachs erzielt werden, der anschließend ausgeglichen wird.
Tipp: Lottospielen ist riskant, denn ein möglicher Gewinn im Trennungsjahr zählt zum auszugleichenden Vermögen.
Vermögensverschwendung: Gibt es einen fiktiven Zugewinn?
Die bewusste Vermögensverschwendung eines Partners kann den Zugewinn auf einer Seite erhöhen. Somit muss ein Ausgleich erfolgen, auch wenn der Betrag tatsächlich nicht mehr vorhanden ist.
Gern beraten wir Sie in unserer Kanzlei in diesem Fall und auch bei Fragen in anderen Rechtsgebieten.